Gemeinschaftspatentübereinkommen (GPÜ)

Gemeinschaftspatentübereinkommen (GPÜ)
multilateraler völkerrechtlicher Vertrag, der das  Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) fortschreibt (Art. 142 f. EPÜ). Die Bundesrepublik Deutschland hat dem GPÜ zugestimmt (GPatG vom 26.7.1979, BGBl II 833), es ist aber noch nicht in Kraft getreten. Durch das GPÜ wird ein den Mitgliedstaaten gemeinsames Recht der Erfindungspatente geschaffen, dem die nach dem EPÜ erteilten europäischen Patente und europäischen Patentanmeldungen unterliegen (Art. 1). Das Gemeinschaftspatent gilt einheitlich im gesamten Geltungsbereich des GPÜ und ist nur den Vorschriften des GPÜ und des EPÜ unterworfen, hat also in allen Vertragsstaaten die gleiche Wirkung und kann nur einheitlich für alle Vertragsstaaten erteilt, übertragen, für nichtig erklärt werden und erlöschen (Art. 2, 3). Zu diesem Zweck wird das  Europäische Patentamt (EPA) um eine Patentverwaltungsabteilung und Nichtigkeitsabteilungen ergänzt (Art. 6 f.); das EPA führt auch das Register für Gemeinschaftspatente (Art. 63).

Lexikon der Economics. 2013.

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